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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen BTL Bauelemente und dem Kunden abgeschlossenen Geschäfte. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen BTL Bauelemente und dem Kunden geschlossenen Vertrages. BTL Bauelemente erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

2. Leistungsumfang
Angebote von BTL Bauelemente sind unverbindlich und freibleibend, sofern BTL Bauelemente diese nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet hat. Bestellungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Auftragsbestätigung durch BTL Bauelemente in Textform. Erfolgt eine solche nicht binnen 14 Tagen seit Absendung der Bestellung durch den Kunden, so ist der Kunde an die Bestellung nicht mehr gebunden. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. BTL Bauelemente behält sich vor, erst nach Ablauf der dem Kunden in der  Widerrufsbelehrung eingeräumten Frist für den Widerruf zu leisten, es sei denn, der Kunde hat in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich erklärt, dass er den Beginn der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist wünscht. Liefertermine sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2.2 BTL Bauelemente ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags ihrerseits den zu liefernden und/oder zu installierenden Gegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von BTL Bauelemente für Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 8. bleibt unberührt. BTL Bauelemente wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn BTL Bauelemente zurücktreten will, dieses Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. BTL Bauelemente wird dem Kunden im Fall des Rücktritts eine bereits erbrachte Gegenleistung (z. B. Zahlung) unverzüglich zurückerstatten.
2.3 Geringfügige technische Abweichungen oder die Verwendung von Produkten anderer Hersteller bleiben vorbehalten, soweit diese ihren Grund in der technischen Entwicklung haben, gleichwertig oder handelsüblich sind. Die in der Bestellung enthaltene Produktbeschreibung des Herstellers legt die Eigenschaft des zu
liefernden/einzubauenden Gegenstandes umfassend und abschließend fest. BTL Bauelemente ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Lieferung und/oder Montage der bestellten Produkte am Lieferort erfüllt sind. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die statische Eignung/Tragfähigkeit des jeweiligen Gebäudes bzw. der Dachkonstruktion. Der Kunde sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbaren gefährlichen Stoffen ist Die Einholung gegebenenfalls erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen/Anzeigen bei der zuständigen
Behörde sowie eine gegebenenfalls nötige statische Begutachtung obliegt dem Kunden.

3. Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug nach den vertraglichen Zahlungsbedingungen, hilfsweise nach den Zahlungsmodalitäten gem. Ziffer 4., gemäß der Zahlungsaufforderung durch BTL Bauelemente auf das von ihr genannte Bankkonto einzuzahlen. Der Kunde kannnur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Die jeweils geschuldete Auftragssumme ist nach Erhalt der Zahlungsaufforderung auf das Firmenkonto zu zahlen:

Bank N26
DE65 1001 1001 2620 1229 71
BIC: NTSBDEB1XXX

4. Zahlungsmodalitäten
Soweit mit dem Kunden nicht abweichend vertraglich vereinbart, gelten die Zahlungsmodalitäten wie folgt:
70 % bei Auftragserteilung; 30 % bei Lieferung und Montage DC-seitig / AC -seitig inkludiert – jeweils vom Brutto-Endbetrag. Diese Zahlungsmodalitäten gelten unabhängig von der Zulassung der Anlage durch den Energieversorger oder deren tatsächlicher Inbetriebnahme.

5. Pauschalierter Schadenersatz
Kann BTL Bauelemente die vereinbarte Leistung aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Kunden dauerhaft nicht erbringen, so steht BTL Bauelemente nach Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Leistungshindernisses ein Kündigungsrecht zu. Nach Kündigung steht BTL Bauelemente ein pauschalierter Schadenersatzanspruch gegen den Kunden in Höhe von 20 % der vereinbarten Auftragssumme zu. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass BTL Bauelemente hieraus kein oder nur ein geringerer als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Neben diesem Schadensersatzanspruch hat BTL Bauelemente einen Anspruch auf anteilige Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen und Aufwendungen, mit der Maßgabe, dass diese anteilige Vergütung und der Schadenersatz gemäß dieser Ziffer in ihrer Summe 100 % der Auftragssumme nicht übersteigen dürfen.

6. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von BTL Bauelemente.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vertragsgegenstände untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde BTL Bauelemente unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat BTL Bauelemente unverzüglich von allen Beschädigungen zu unterrichten.

7. Lieferung / Leistung
Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird voraussichtlich durch Bestimmung eines zeitlichen Rahmens im jeweiligen Kaufvertrag vereinbart.
Der Beginn der von BTL Bauelemente angegebene zeitliche Rahmen für die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Hat BTL Bauelemente im Vertrag einen zeitlichen Rahmen für die Lieferung und Montage genannt und zur rechtlichen Grundlage für die Auftragserteilung gemacht, verlängert sich dieser ohne weiteres bei Streik und in Fällen höherer Gewalt (s. u.), und zwar für die Dauer der Verzögerung.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund vergleichbarer Ereignisse, die BTL Bauelemente die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Subunternehmern oder sonstigen Dienstleistern der BTL Bauelemente eintreten – sind selbst bei verbindlich vereinbarten zeitlichem Rahmen bzw. Terminen weder von BTL Bauelemente zu vertreten noch zu entschädigen. Sie berechtigen BTL Bauelemente, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer des Bestehens der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8. Haftung
Die Haftung von BTL Bauelemente für vertragliche Pflichtverletzungen und deliktisches Handeln ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder Dritter betroffen sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der Verletzung von vertragswesentlichen
Pflichten (Kardinalpflichten), der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung von Garantien. Auch die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben davon unberührt. Soweit BTL Bauelemente für leicht fahrlässige Verletzungen von Kardinalpflichten haftet, ist die Haftung jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BTL Bauelemente.
Der Kunde hat offensichtliche Mängel der BTL Bauelemente gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis von einem Mangel anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn BTL Bauelemente den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben sollte. lst der Kunde Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber BTL Bauelemente anzuzeigen. Alle Mängel müssen gegenüber BTL Bauelemente schriftlich angezeigt werden.
Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich BTL Bauelemente das Recht vor, Mängel-, Gewährleistungs- und Garantieansprüche abzulehnen. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße lnstandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von BTL Bauelemente gelieferten Gegenständen vorgenommen, so er löschen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen alle Mängel-, Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber BTL Bauelemente.

9. Kündigung / pauschaler Vergütungsanspruch
Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 648 BGB oder tritt er mit Einverständnis der BTL Bauelemente aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, bevor BTL Bauelemente mit der Lieferung und Montage begonnen hat, so ist BTL Bauelemente berechtigt, eine pauschale Vergütung i. H. v. 15 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Dem Kunden ist es gestattet nachzuweisen, dass für die vertragsgemäßen Leistungen und Aufwendungen BTL Bauelemente eine niedrigere Vergütung als die vorstehende 15%ige Pauschale gerechtfertigt ist.
BTL Bauelemente ist abweichend zu vorstehendem Satz 1 berechtigt, anstelle der Pauschale die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen u. ä. nach Maßgabe des § 648 BGB zu verlangen.

10. Herstellerangaben / Produktgarantie der Hersteller
BTL Bauelemente ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten.
Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch BTL Bauelemente verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch BTL Bauelemente abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.

11. Sonstiges (Gerichtsstand / anwendbares Recht)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von BTL Bauelemente. Für Klagen und Anträge von BTL Bauelemente gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Dieses Rechtsverhältnis wie auch die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen BTL Bauelemente und dem Kunden bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.